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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: V ZR 145/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Vom 2. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. März 1999 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit die Revision aus den Verzichtserklärungen der Erben in den Jahren 1970 bis 1972 folgern möchte, daß dem Beklagten das Grundstück - wäre es nicht enteignet worden - als Auflassungsempfänger oder als Alleinerbe seines Vaters zugefallen wäre, so verkennt sie, daß der Beklagte an die bestandskräftige Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen gebunden ist. Danach steht nicht ihm als Berechtigtem ein Restitutionsanspruch zu, sondern der Erbengemeinschaft. An dem Verfahren sind alle Erben beteiligt worden, so daß die Entscheidung für alle Bindungswirkung erzeugt und einer abweichenden Beurteilung durch die Zivilgerichte entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, ZfIR 1998, 474). Das aber wäre die Folge, wollte man dem Beklagten auf zivilrechtlichem Wege im Ergebnis die Berechtigung zusprechen, die ihm im Verwaltungsverfahren bestandskräftig abgesprochen wurde.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 330.000,00 DM
Ende der Entscheidung
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