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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: V ZR 146/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 326 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. März 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist zwar nicht nach § 326 BGB, wohl aber nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird klargestellt, daß dem Feststellungsantrag der Kläger uneingeschränkt - und nicht nur "dem Grunde nach" - stattgegeben wurde.
Streitwert: 560.000 DM
Ende der Entscheidung
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