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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: V ZR 149/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Die Beschwer der Kläger durch das Urteil des Berufungsgerichts übersteigt 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Bei der Bestimmung der Höhe der Beschwer bleiben die Belastungen außer Betracht, die die Kläger durch den Abschluß des Vergleichs vom 20. August 1999 übernommen haben [BGH, Beschl. v. 30. September 1964, Ib ZR 215/62, KoRsp § 3 ZPO Nr. 119; LAG Düsseldorf, MDR 2000, 1099; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 68, Stichwort "Vergleich (Wert bei Fortsetzung des Verfahrens)"; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort "Vergleich"].
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.718,82 €.
Ende der Entscheidung
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