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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: V ZR 150/06
Rechtsgebiete: SachenRBerG


Vorschriften:

SachenRBerG § 116
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 150/06

vom 14. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 110.000 € festgesetzt.

Diese Wert entspricht dem auch im Rahmen von § 116 SachenRBerG ungekürzt anzusetzenden (Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134) Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück.

Ende der Entscheidung

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