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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2007
Aktenzeichen: V ZR 150/06
Rechtsgebiete: SachenRBerG
Vorschriften:
SachenRBerG § 116 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 110.000 € festgesetzt.
Diese Wert entspricht dem auch im Rahmen von § 116 SachenRBerG ungekürzt anzusetzenden (Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 18/03, VIZ 2004, 134) Wert der Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück.
Ende der Entscheidung
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