Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: V ZR 152/08
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 29. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in A. (Schleswig-Holstein). Die Klägerin zu 1 veräußerte im Oktober 2002 ein so genanntes Pfeifenstielgrundstück an die Rechtsvorgänger der Beklagten. Auf Grund einer Vereinbarung in dem notariellen Kaufvertrag wurde das veräußerte Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des der Klägerin zu 1 gehörenden Nachbargrundstücks belastet. Der im Grundbuch eingetragene Inhalt dieser Grunddienstbarkeit ist, dass auf dem dienenden Grundstück an der Grenze zu dem benachbarten Grundstück nur Büsche und Sträucher und niedrig wachsende Pflanzen angepflanzt werden dürfen.
Die Beklagten haben nach dem Erwerb des Grundstücks in einem Abstand von 74 cm zur Grundstücksgrenze einen Carport errichtet. Die Kläger haben von den Beklagten die Beseitigung des Carports und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 667,35 EUR verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
II.
Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1.
Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechtsstreitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betreffen, nur nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Berufungsurteils (Senat, BGHZ 23, 205, 206) . Die Beschwer dessen, der zur Beseitigung eines Bauwerks verurteilt worden ist, ist grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (Senat, BGHZ 124, 313, 319 ; BGH, Beschl. v. 29. April 2004, III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353; v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, 1012; Beschl. v. 15. Juni 2005, XII ZR 104/02, NZM 2005, 677 - std. Rspr.). Diese Kosten sind - worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen von beiden Parteien mit ca. 6.000 EUR angegeben worden. Ob der Wert der Beschwer der Beklagten höher anzusetzen ist, weil deren Interesse am Erhalt des Carports die Kosten eines Abrisses übersteigt, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, da die Beklagten dieses Interesse mit 10.000 EUR angegeben haben.
2.
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde kann zu diesem Betrag die durch ein Gutachten dargelegte Wertminderung des Grundstücks in Höhe von ca. 16.000 EUR durch die Grunddienstbarkeit nicht hinzuaddiert werden. Die Wertminderung des Grundstücks betrifft nicht den Gegenstand der Verurteilung der Beklagten, die nur den Abriss eines Bauwerks anordnet und auch keine weiteren Rechtskraftwirkungen erzeugt.
III.
1.
Der Gebührenstreitwert bestimmt sich nach dem Interesse der Klägerin zu 2 an der Durchsetzung des ihr zuerkannten Anspruchs (vgl. Senat, BGHZ 124, 313, 317) , den das Berufungsgericht auf 10.000 EUR festgesetzt hat.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.