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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: V ZR 153/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 153/04

vom 17. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:

Tenor:

Den Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Revision Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Scheuch beigeordnet.

Die Beklagten haben auf die Prozeßkosten keine Raten zu zahlen.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Anschlußrevision wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.



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