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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: V ZR 153/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:
Tenor:
Den Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Revision Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Scheuch beigeordnet.
Die Beklagten haben auf die Prozeßkosten keine Raten zu zahlen.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Anschlußrevision wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ende der Entscheidung
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