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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: V ZR 154/07
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 €.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt - soweit aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ersichtlich, in dem gem. § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen worden ist - von der Beklagten zu 1 (Grundstücksverkäuferin) und dem Beklagten zu 2 (Insolvenzverwalter) die Entfernung von Maschinen einer Schreinerei, die in Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über diese Maschinen zwischen dem Schuldner und der Fa. A. T. GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin ist, auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückgelassen worden sind.
Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin in einem Revisionsverfahren ihren Antrag weiter verfolgen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Diese Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von Amts wegen zu prüfen. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgericht nicht (BGH, Beschl. v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; Senat, Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, Rz. 6 - veröffentlicht in juris). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht hier jedoch dem von dem Berufungsgericht auf 12.000 € festgesetzten Streitwert.
a) Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). Die Nichtzulassungsbeschwerde geht insoweit im Ansatz zutreffend davon aus, dass für diesen Wert das Interesse der Klägerin an der Abwehr der Störung ihres Besitzes an dem Grundstück durch die in der Halle verbliebenen Maschinen des Schuldners ausschlaggebend ist.
Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den die Sache durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urt. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Urt. v. 6. November 1998, V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Der für die Beseitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2004, XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224). Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2006, VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2340). Ob das hier so ist, bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Kosten der Beseitigung in Höhe von 12.000 € unter der in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten Wertgrenze liegen.
b) Den Wert der Beschwer durch die Einschränkung der Vermietbarkeit des Grundstücks hat die Klägerin in der ersten Instanz mit 12.000 € und vor dem Berufungsgericht mit mindestens 10.000 € angegeben und das näher dargelegt. Das von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr angegebene höhere Interesse, welches unter Darlegung einer günstigen Vermietungsmöglichkeit für 2.000 €/mtl. nach den der Klägerin bereits entgangenen und noch entgehenden Mieteinnahmen begründet wird, ist für die Bemessung der Beschwer dagegen nicht maßgebend.
Für die Bestimmung des Wertes ist das in der Klage zum Ausdruck kommende rechtliche Interesse - hier an der Beseitigung der Störung - und nicht ein weitergehender wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kläger durch den Prozessgewinn erreicht (OLG Hamm JMBlNRW 1968, 93; OLG Köln JurBüro 1980, 243, 244; OLG Koblenz JurBüro 1994, 783, 739; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 15). Das Interesse des Klägers an der Beseitigung der Störung kann zwar danach bestimmt werden, in welchem Umfang der aus dem Grundstück erzielbare Mietertrag beeinträchtigt ist, aber nicht in Höhe des entgangenen Gewinns aus einer von der vorherigen Räumung abhängigen Vermietung festgesetzt werden, wenn eine anderweitige Nutzung (auch durch Vermietung) durch die Störung nicht ausgeschlossen wird. Der Wert einer Klage auf Beseitigung einer Störung des Eigentums an einem Grundstück ist insoweit ein anderer als der einer Klage auf Schadensersatz (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Köln aaO; OLG Koblenz aaO).
2. Andere Umstände dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, trägt die dafür darlegungspflichtige Nichtzulassungsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, Rdn. 8 - veröffentlicht in juris) nicht vor.
Der Senat orientiert sich daher an dem, was die Klägerin dazu auf Anforderung des Oberlandesgerichts in Bezug auf den Wertverlust des Grundstücks durch die eingeschränkte Vermietbarkeit dargelegt hat. Die Ausführungen der Klägerin, dass nach dem vereinbarten Kaufpreis von 250.000 € bei üblicher Kalkulation eine Miete von 18.833,00 €/jährlich anzusetzen sei, der Wert des Interesses der Klage auf Räumung (durch die Entfernung der Maschinen) sich indes als ein Minus zu dem Gesamtmietwert des Anwesens darstelle, das jedoch mit mindestens 10.000 € zu bewerten sei, sind in sich stimmig. Der Senat hat daher keine Bedenken, auch die in einem Revisionsverfahren geltend zu machende Beschwer mit dem Betrag von 12.000 € zu bewerten, den das Berufungsgericht nach Anhörung und in Übereinstimmung mit den Angaben beider Parteien als Streitwert bestimmt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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