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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: V ZR 155/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 155/07

vom 26. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer des Beklagten durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des Teilgrundstücks zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte eines Ankaufsrechts berühmt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 15. April 1999, V ZR 391/98, ZfIR 1999, u. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99, ZfIR 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum streiten, ob die auf der Teilfläche des Grundstücks 1108/257 befindlichen Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks sind, sind diese bei der Bemessung des Beschwerdegegenstandes zu berücksichtigen. Den Wert der Teilfläche hat das Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 6.000 € bemessen. Dieser Wert erhöht sich allenfalls um den Wert der Baulichkeiten von 11.558,29 €. Soweit die Beschwerde nunmehr den Wert der Teilfläche mit 7.610 € angibt, werden auch bei Berücksichtigung dieses Werts in der Summe 20.000 € nicht überschritten. Die von dem Beklagten behaupteten weiteren wirtschaftlichen Nachteile (Wertminderung seines Gebäudes sowie des Grundstücks 1107/257, Kosten der Anmietung einer Garage und einer Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der Entscheidung über den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines Ankaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks 1108/257) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2000, aaO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 17.559,29 €.

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