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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: V ZR 159/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 159/03

vom 27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Verzicht der Klägerin auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen bedeutet keinen Rechtsmittelverzicht (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Ergänzungsband, § 515 Rdn. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 313a Rdn. 6).

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsurteil ist innerhalb von fünf Monaten seit seiner Verkündung begründet worden. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 7, 155 f.; GmS-OG NJW 1993, 2603; BVerfG NJW 2001, 2161 f.). Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die Begründung im Hinblick auf den Verzicht der Parteien zunächst bewußt unterblieben ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 313a Rdn. 18; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdn. 15).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 53.685,65 €.



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