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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: V ZR 160/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 €.
Gründe:
I.
Die Kläger haben die Beklagten auf die Vornahme von Sichtschutzmaßnahmen an deren Doppelhaushälfte und darauf in Anspruch genommen, ihr Haus mit Sprossenfenstern zu versehen. Den Wert beider Anträge haben sie mit jeweils 12.000 € angegeben. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, sie hätten inzwischen sämtliche Fenster der Nord- und Westfassade mit Ausnahme der Glasfassade im Erdgeschoss der Westseite als weiße Sprossenfenster ausführen lassen, beendeten die Parteien den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sich die Beklagten verpflichteten, an ihrer Doppelhaushälfte die im Erdgeschoss und im Obergeschoss an der Ostfassade befindlichen Fenster so auszuführen, dass auf ihrer gesamte Höhe weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Später stellte sich heraus, dass am Haus der Beklagten keine Sprossenfenster eingebaut wurden, sondern lediglich Fenster mit Vorsatzsprossen.
Daraufhin haben die Kläger die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung erklärt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das Landgericht hat die Erledigung des Verfahrens durch den Vergleich festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, mit welcher diese ihre ursprünglichen Klageanträge weiter verfolgen möchten.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH, Beschl. v. 30. September 1964, Ib ZR 215/62, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 119; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rdn. 32 Stichwort Prozessvergleich; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdn. 127; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 68 Stichwort Vergleich [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; wohl auch: Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Stichwort Vergleich). Das gilt aber nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt.
2. So liegt es hier nicht. Die Kläger haben mit dem Vergleich hinsichtlich der Sichtschutzmaßnahmen einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung des Vergleichs nicht in Frage stellen wollen. Mehr könnten sie hinsichtlich dieses Teils ihrer Klage auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht erreichen. Ziel ihrer Anfechtung ist es, auch bei dem anderen Teil ihrer Klage, nämlich beim Einbau von Sprossenfenstern im Haus der Beklagten, einen Erfolg zu erreichen. Nur insoweit bleibt der Vergleich hinter dem durch eine Fortführung des Rechtsstreits Erreichbaren zurück. In einer solchen Konstellation kann es nur auf das Interesse der anfechtenden Partei ankommen (OLG Bamberg JurBüro 1998, 541; OLG Frankfurt/Main, OLGR 2004, 122). Dessen Wert beträgt nach den Angaben der Kläger selbst nur 12.000 € und erreicht den erforderlichen Beschwerdewert nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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