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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: V ZR 161/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

den Richter Dr. Klein,

die Richterin Dr. Stresemann und

die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellhörigkeit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht: Senat , Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hellhörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schallschutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 240.042,20 EUR.

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