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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: V ZR 163/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 163/03

vom 27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

102.000,00 DM für den Zahlungsantrag zu 1 93.000,00 DM für den Freistellungsantrag zu 1. 11.778,86 DM für den Zahlungsantrag zu 2 5.000,00 DM für den Feststellungsantrag zu 3. = 211.778,86 DM = 108.280,81 €.



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