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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: V ZR 163/05
Rechtsgebiete: Berl. JGebBerG, GKG
Vorschriften:
Berl. JGebBerG § 2 Abs. 1 Nr. 1 | |
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Mai 2006 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 25. Oktober 2005 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts in Berlin mangels Einlegung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtsgebühren sind durch Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 auf 1.112 € festgesetzt worden. Der Beklagte hat zunächst beantragt, ihm wegen seiner religiösen Ausrichtung und seiner bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten zu erlassen. Diesen Antrag hat der Präsident des Bundesgerichtshofs am 16. November 2005 abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch am 6. März 2006 zurückgewiesen. In einem dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs am 11. März 2006 zugeleiteten Entwurf einer Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Versagung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals geltend gemacht, er sei eine Untergliederung der Islamischen Religionsgemeinschaft. Diese sei Körperschaft des öffentlichen Rechts und nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Berliner Justizgebührenbefreiungsgesetzes von den Gebühren befreit, die die ordentlichen Gerichte erheben. Diese Befreiung komme auch ihm zugute. Dieses Vorbringen hat der Präsident des Bundesgerichtshofs als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.
1. Das Schreiben vom 11. März 2006 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigefügten Klageentwurf befasst sich der Beklagten nicht nur mit der Entscheidung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen. Mit dem Hinweis auf die Gebührenbefreiung macht er auch geltend, die angesetzten Kosten seien nicht entstanden. Über inhaltliche Einwände gegen den Kostenansatz entscheidet nicht der Präsident des Bundesgerichtshofes im Rahmen eines Forderungserlasses, sondern nach § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Diesen - auch im Übrigen zulässigen - Rechtsbehelf will der Beklagte erheben.
2. Über diesen Rechtsbehelf entscheidet jedenfalls beim Bundesgerichtshof (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584) und beim Bundesfinanzhof (BFHE 209, 422; BFH/NW 2006, 315) der Senat und nicht der Einzelrichter. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 (NVwZ 2006, 479, 480) führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, weil er auf anderen prozessrechtlichen Voraussetzungen beruht (BVerwG aaO).
3.a) Der Senat hat den Beklagten zwar auf die Unzulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beschwerde mit der Folge zurückzunehmen, dass die jetzt angesetzten Gebühren nicht entstehen. Bei seinem Hinweis hat der Senat aber übersehen, dass der Beklagte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Dieser Antrag hätte zwar, weil die Bedürftigkeit innerhalb der Beschwerdefrist nicht ansatzweise dargetan war, keinen Erfolg gehabt. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Beklagte bei einem Hinweis auch hierauf seine Nichtzulassungsbeschwerde vor der Verwerfung durch den Senat zurückgenommen hätte und die angesetzten Gerichtsgebühren nicht entstanden wären. Diese waren deshalb nicht anzusetzen (§ 21 Abs. 1 GKG).
b) Auf die Frage, ob der Beklagte von Gerichtskosten befreit ist, kommt es nicht an.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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