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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: V ZR 165/98
(2)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 1999
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klage ist unschlüssig. Kann der Verkäufer Fragen des Käufers nach den Eigenschaften der Kaufsache aufgrund fehlender Kenntnis nicht beantworten und verweist er den Käufer deshalb auf einen Dritten, der die zur Beantwortung notwendige Kenntnis hat, führt das allein nicht dazu, daß unzutreffende Angaben des Dritten dem Verkäufer zugerechnet werden könnten.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,00 DM.
Ende der Entscheidung
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