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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: V ZR 166/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 547 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 4. Februar 2000
Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. März 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1995 kaufte der Beklagte von der Klägerin ein Grundstück zum Preis von 156.568 DM, von dem 40.000 DM bezahlt wurden. Der Restkaufpreis sollte nach Vorliegen aller zur Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen fällig werden. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Kaufpreiszahlung war eine Verzinsung des offenen Betrages mit 12 % vereinbart. Vertraglich übernommen wurde eine Dienstbarkeit zugunsten der W. , im Grundbuch eingetragen war jedoch eine Dienstbarkeit zugunsten der M. E. AG.
Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises nebst den vertraglich vereinbarten Zinsen verlangt. Dieser hat geltend gemacht, ihm stehe wegen der bisher nicht gelöschten Dienstbarkeit ein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 116.568 DM zuzüglich 12 % Zinsen hieraus seit dem 30. November 1996 verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Beklagte fristgerecht damit begründet, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu und er habe deshalb nur Zug um Zug gegen Löschung der Dienstbarkeit verurteilt werden dürfen. Nachdem die Dienstbarkeit am 1. April 1998 gelöscht worden war, hat der Beklagte entgegen seinem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag, das angefochtene Urteil in eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu ändern, in der Berufungsverhandlung den Anspruch in Höhe von 116.568 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. April 1998 anerkannt und beantragt, das landgerichtliche Urteil im übrigen aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch Urteil als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe mit seiner Umstellung des angekündigten Antrags die Berufung hinsichtlich des Zinsanspruchs erweitert, dies aber zulässigerweise grundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der Berufungsbegründung tun können. Zum Zinsanspruch enthalte die Berufungsbegründung aber keinen Angriff.
II.
Dies hält der Revision stand.
1. Soweit die Revision meint, der Beklagte habe seine Berufung gar nicht erweitert, weil schon der ursprüngliche Berufungsantrag die Zahlung von Zinsen "schlechthin ausgeschlossen" habe, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat mit seiner Berufungsbegründung eindeutig nur den Antrag angekündigt, das landgerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als er "uneingeschränkt und nicht Zug um Zug gegen Löschung der Dienstbarkeit" zur Zahlung verurteilt worden ist. Auch die Berufungsbegründung läßt eine andere Auslegung dieses Antrags nicht zu, weil sie mit keinem Wort in Zweifel zieht, daß der Zinsanspruch berechtigt ist.
2. Die Revision bezweifelt nicht, daß der Beklagte seine Berufung nur im Rahmen der von ihm gegebenen Begründung erweitern konnte (vgl. BGHZ 88, 360, 364). Soweit sie darauf abhebt, der Beklagte habe mit der Geltendmachung eines vom Landgericht verneinten Zurückbehaltungsrechts auch die Verurteilung zur Zinszahlung angegriffen, weil er sich damit gegen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs gewandt habe, trifft auch dies nicht zu. Wie auch die Revision nicht verkennt, geht es um einen Anspruch auf Zahlung vertraglicher Fälligkeitszinsen. Die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ändert aber nichts an der Fälligkeit der Hauptforderung (vgl. Senatsurt. v. 6. Dezember 1991, V ZR 229/90, NJW 1992, 556, 557). Mit seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte auch nicht etwa eine davon abweichende Rechtsauffassung vertreten, sondern sich mit dem Zinsanspruch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Soweit er in seiner Begründung auf die Fälligkeitsregelung im Vertrag eingeht, geschieht dies nur, um darzulegen, daß sie eine Vorleistungspflicht des Käufers nicht begründe und damit eine Zug-um-Zug-Verurteilung auch nicht ausschließe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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