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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2000
Aktenzeichen: V ZR 168/99
Rechtsgebiete: BeurkG
Vorschriften:
BeurkG § 13 Abs. 2 |
Eine Sammelbeurkundung nach § 13 Abs. 2 BeurkG setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß der übereinstimmende Inhalt nur einmal verlesen wird.
BGH, Beschl. v. 16. März 2000 - V ZR 168/99 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 BeurkG zu Recht verneint. Die Norm setzt voraus, daß den Beteiligten bei der ersten Verlesung klar ist, daß es sich um eine Sammelbeurkundung handelt. Anderenfalls ist eine ausreichende Belehrung (§ 17 BeurkG) nicht generell gewährleistet.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 DM
Ende der Entscheidung
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