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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: V ZR 169/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 169/07

vom 13. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Eine nähere Begründung war nach § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht erforderlich (vgl. auch BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004, II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; ferner BVerf NJW 2004 1731, 1372).

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