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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: V ZR 172/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 2 Abs. 1 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 19. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes mit Rechnungsdatum vom 13. November 2008 - Kassenzeichen 780008143516 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung, mit der die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einen Anspruch auf Rückerstattung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG wegen der Kosten geltend macht, die von ihr als Antragstellerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG nach Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und unter Vorbehalt gezahlt worden sind, ist zwar nach § 66 GKG zulässig (vgl. Meyer, GKG, 10. Aufl., § 2 Rdn. 34), jedoch in der Sache unbegründet.
1.
Die Beklagte ist nicht von der Zahlung der Kosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG befreit. Sie ist keine Gebietskörperschaft (Bund oder Land). Sie ist auch keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete öffentliche Anstalt oder Kasse. Denn darunter sind nur die öffentlichen Anstalten zu verstehen, die mit ihren gesamten Einnahmen oder Ausgaben in den Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind. Es genügt dagegen nicht, dass die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Anstalt irgendwie im Haushaltsplan der kostenbefreiten Gebietskörperschaft erscheinen (Senat , Beschl. v. 24. Februar 1956, V ZB 34/55, Rpfleger 1956, 97; BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981, VI ZR 108/76, Rpfleger 1982, 81, 82; KG JurBüro 1997, 149, 150 - std. Rspr.).
Die Beklagte wird nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet, sondern bewirtschaftet das ihr übertragene Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG) und hat über das Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nach den Regeln kaufmännischer Buchführung Jahresabschlüsse zu erstellen (§ 8 BImAG). Die Ergebnisse ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit fließen nur mittelbar in Höhe der von dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Abführungsbeträge (§§ 7 Abs. 1 Satz 3, 8 Abs. 3 BImAG) in den Bundeshaushalt ein.
2.
Die Ansicht der Beklagten, dass sie den Rechtsstreit auf Grund ihrer Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BImAG geführt habe, weshalb nicht sie, sondern der Bund Prozesspartei gewesen sei, beruht auf grundlegenden Missverständnissen zivilprozess- und kostenrechtlicher Vorschriften.
a)
Partei ist diejenige natürliche oder juristische Person, von welcher oder gegen welche Rechtsschutz vor den Gerichten begehrt wird. Die Parteistellung im Zivilprozess ist von dem materiellen Recht und den geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen unabhängig (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 50 Rdn 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl, vor § 50 Rdn 2, 3). Partei war danach die Beklagte, die den Rechtsstreit im eigenen Namen geführt hat.
b)
Die Beklagte kann auch nicht Kostenfreiheit deshalb beanspruchen, weil der Bund, dessen Interessen sie in dem Rechtsstreit wahrgenommen hat, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit gewesen wäre.
Die Voraussetzungen der Kostenfreiheit müssen bei der Partei vorliegen, die nach §§ 22 bis 29 GKG Kostenschuldnerin wäre. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG gewährt eine auf die Person des Kostenschuldners bezogene Kostenbefreiung und greift daher nur dann ein, wenn der Bund, ein Land oder eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG benannten Anstalten oder Kassen unmittelbar als Partei den Prozess führt (Meyer, a.a.O., § 2 Rdn. 3 und 9; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 70. Lfg. [2008], § 2 Rdn 6). Die Gebühren- oder Kostenfreiheit eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten kommt der selbst nicht befreiten Partei dagegen nicht zugute (Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Rdn 28), auch wenn sie den Rechtsstreit in dessen Interesse führt.
Ende der Entscheidung
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