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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2003
Aktenzeichen: V ZR 179/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 179/03

vom 27. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird wegen des Kostenerstattungsanspruchs als derzeit unbegründet zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 9. März 1989, V ZR 194/88, AnwBl. 1990,328).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 75.253,16 €.



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