Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: V ZR 180/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 554 b a.F.
GKG § 61
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 180/01

vom

17. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Erinnerung des Klägers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht begründet.

Zwar trifft die Auflassung des Klägers zu, daß der Beschluß über die Nichtannahme der Revision nach § 554 b ZPO a.F. keine besonderen Gerichtsgebühren auslöst. Solche Gebühren sind aber auch nicht Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnung. Mit ihr ist bei dem Kläger nur die Zahlung der Verfahrensgebühr angefordert worden, die nach § 61 GKG, Nr. 1230 KV a.F. bereits mit der Einlegung der Revision angefallen ist.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

Zurück