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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2002
Aktenzeichen: V ZR 180/01
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. | |
GKG § 61 | |
GKG § 5 Abs. 6 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Erinnerung des Klägers (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist nicht begründet.
Zwar trifft die Auflassung des Klägers zu, daß der Beschluß über die Nichtannahme der Revision nach § 554 b ZPO a.F. keine besonderen Gerichtsgebühren auslöst. Solche Gebühren sind aber auch nicht Gegenstand der angefochtenen Kostenrechnung. Mit ihr ist bei dem Kläger nur die Zahlung der Verfahrensgebühr angefordert worden, die nach § 61 GKG, Nr. 1230 KV a.F. bereits mit der Einlegung der Revision angefallen ist.
Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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