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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: V ZR 181/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 769 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. August 1999
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Hausmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars H. D. in M. vom 23. Februar nebst Nachtrag vom 23. März 1995 UR-Nrn. , /1995 D einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte verkaufte den Klägern mit der im Tenor genannten Urkunde ein Hausgrundstück in R. für 598.000 DM. Die Kläger erstreben, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde wegen eines Restkaufpreisanspruchs nebst Zinsen für unzulässig zu erklären. Vollstreckungsgegenklage und Berufung der Kläger sind erfolglos geblieben. Die Kläger haben Revision eingelegt und beantragt, vorab die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen einzustellen.
Der Antrag ist zurückzuweisen, da für eine nach § 769 ZPO an sich zulässige Maßnahme eine ausreichende Erfolgsaussicht der Revision nicht ersichtlich ist. Das Berufungsurteil läßt entgegen der Meinung der Revision Rechtsfehler nicht mit einer zur Einstellung notwendigen Wahrscheinlichkeit erkennen. Die Revision räumt selbst ein, daß es insoweit nur darauf ankommt, ob die Kläger eine Kenntnis der Beklagten von der Feuchtigkeit im Keller nachweisen konnten. Auch das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, hat aber nach dem Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme den Nachweis nicht als erbracht angesehen. Diese Beweiswürdigung liegt im Rahmen tatrichterlicher Wertung. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, daß bei den Renovierungsarbeiten durch die Beklagte kein besonderer Isolieranstrich in Auftrag gegeben oder verwendet worden sei, nicht nur auf die nach seiner Beurteilung glaubwürdigen Angaben des beauftragten Malers, sondern u.a. auch auf die Bekundungen der weiteren Handwerker, die bei ihren Arbeiten keine Feuchtigkeit bemerkt haben. Auch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Qualität des Kelleranstrichs wäre jedenfalls eine Kenntnis der Beklagten von einer Feuchtigkeit nicht nachzuweisen gewesen. Entgegen der Meinung der Kläger überspannt das Berufungsgericht auch nicht die Anforderungen an ihre Darlegungs- und Beweislast. Der insgesamt heruntergekommene Zustand des Hauses war zwischen den Parteien unstreitig. Aus der Besichtigung des vollgestellten Kellers folgt noch nicht eine Kenntnis der Beklagten von Feuchtigkeitsschäden. Die Erklärungen der früheren Mieter des Anwesens, auf die das Berufungsurteil nicht eingeht, waren für den maßgeblichen Zustand des Anwesens nach den Renovierungsarbeiten vor dem Verkauf nicht mehr erheblich. Soweit die Kläger die Unwirksamkeit der Zinsvereinbarung geltend machen, fehlt es bereits an Feststellungen, daß es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Ende der Entscheidung
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