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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: V ZR 186/04
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. März 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 23. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Wertangaben in dem vorgelegten Sachverständigengutachten sind nicht nachvollziehbar.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 6.500,00 €.
Ende der Entscheidung
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