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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: V ZR 187/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Auf die Bewertung der von der Schuldnerin verkauften Grundstücke kommt es nicht an, weil der Kaufvertrag vom 22. Februar 2001 schon deshalb nicht wirksam ist, weil ein Kaufvertrag über das bewegliche Anlagevermögen der Schuldnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen ist und die Wirksamkeit des Verkaufs der Grundstücke hiervon abhängig war. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.348.167,52 €.
Ende der Entscheidung
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