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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: V ZR 190/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 236
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 552
ZPO § 554 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 190/00

vom

20. Juli 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird abgelehnt.

2. Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2000 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

3. Der Streitwert beträgt 395.000 DM.

Gründe:

I.

In der mündlichen Verhandlung über die Berufung des Klägers vom 21. Februar 2000 hatte das Oberlandesgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 14. März 2000 angesetzt. Das an diesem Tage verkündete, die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil wurde dessen Prozeßbevollmächtigtem am 23. März 2000 zugestellt. Über den Ausgang des Verfahrens unterrichtete der Korrespondenzanwalt den Kläger mit Schreiben vom 30. März 2000 und wies dabei auf den Ablauf der Revisionsfrist am 25. April 2000 hin. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Wiederholte Versuche, den Kläger telefonisch zu erreichen, blieben ohne Erfolg.

Der Kläger war am 20. März 2000 in die Universitätsklinik Hannover eingewiesen und dort am Herzen operiert worden. Nach der Entlassung am 9. April 2000 begab er sich zu Freunden nach Sylt und wurde dort in der Nordsee Klinik ambulant behandelt. Am 26. April 2000 fand er in einer Reha-Klinik Aufnahme, wohin er sich unmittelbar von Sylt aus begab. Nach seiner Entlassung, am 13. Mai 2000, nahm er von dem Schreiben des Korrespondenzanwalts Kenntnis. Mit einem am 29. Mai 2000 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gestellt und zugleich Revision eingelegt.

II.

1. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß er in der Zeit vom 9. April bis zum Ablauf der Revisionsfrist, in der er sich bei Freunden zur Erholung befand, außerstande gewesen wäre, einer geeigneten Person den Auftrag zu erteilen, sich um seine Post zu kümmern (§§ 233, 236 ZPO). Hierzu hatte er Anlaß, denn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2000, deren Niederschrift an die Parteivertreter am 23. Februar 2000 abgegangen war, war ihm bekannt, daß zum 14. März 2000 eine Entscheidung angestanden hatte. Sollten, wozu Vortrag fehlt, die Prozeßbevollmächtigten davon abgesehen haben, den Kläger über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu unterrichten, hätte er sich deren Verschulden anrechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Weiter hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, daß er außerstande gewesen wäre, von Sylt aus telefonisch oder schriftlich Kontakt mit seinem Prozeßbevollmächtigten oder dem Korrespondenzanwalt aufzunehmen und sich so über den Ausgang des Berufungsverfahrens unterrichten. Auch hierzu wäre er in Kenntnis des Verkündungstermins bei Wahrung der prozessualen Sorgfalt gehalten gewesen.

2. Das verspätete Rechtsmittel ist durch Beschluß zu verwerfen (§§ 552, 554 a ZPO).

Ende der Entscheidung

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