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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: V ZR 191/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 139 | |
ZPO § 278 Abs. 3 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11. April 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klage fehlt allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist vielmehr unbegründet, weil der Gegenstand, um dessen Rang gestritten wird, nicht mehr existiert; die Auflassungsvormerkung ist mit der Eintragung der Klägerin als Eigentümerin erloschen.
Eine Klageänderung, gestützt auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld, wäre nur im Berufungsverfahren zulässig gewesen, nicht in der Revisionsinstanz. Darüber hilft auch nicht die von der Revision erhobene Rüge nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. hinweg. Diese Rüge ist - unabhängig davon, daß sie auch unbegründet wäre - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht zulässig. Sie betrifft auch nicht eine jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigende Prozeßvoraussetzung, sondern die Frage, ob ein richterlicher Hinweis (zudem zur materiellrechtlichen Voraussetzung der Klage, s.o.) hätte erteilt werden müssen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 511.291,88 €
Ende der Entscheidung
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