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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: V ZR 192/08
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
1.
Der Wert der Beschwer bestimmt sich bei einem Streit der Parteien um das Eigentum gemäß § 6 ZPO nach dem Verkehrswert der Sache. Dieser Wert ist von dem Nichtzulassungsbeschwerdeführer glaubhaft zu machen (dazu Senat , Beschl. v. 25. Juni 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.
a)
Soweit die Beklagten nunmehr unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens vortragen, der Wert des Turmgebäudes betrage 49.500 EUR, genügt dies nicht den Anforderungen. Der von dem Sachverständigen ermittelte und von den Angaben in den Tatsacheninstanzen eklatant abweichende Wert beruht auf einer abstrakttheoretischen Berechnung, nicht jedoch auf sachverständiger Feststellung der Wertermittlungsgrundlagen. Der Sachverständige hat in dem vorgelegten Gutachten ausdrücklich den Vorbehalt erklärt, dass die Angaben zum Turmgebäude und zu dessen Ausstattung allein auf mündlicher Information seines Auftraggebers (des Beklagten zu 1) beruhten.
b)
Eine nur auf den Angaben des Nichtzulassungsbeschwerdeführers zu Ausstattung und Zustand einer Sache beruhende Wertangabe hat jedoch keine größere Überzeugungskraft als Parteivorbringen und die darauf beruhende Wertfestsetzungen der Vorinstanzen. Den Wert der streitigen, mit einem von dem gerichtlichen Gutachter als Ruine bezeichneten Turmgebäude bebauten Hoffläche haben die Kläger angesichts des Zustands des Turmes mit 1.000 EUR beziffert. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen keinen anderen Wert zur streitigen Hoffläche oder zum Turmgebäude genannt.
Die verbleibenden Zweifel über die Richtigkeit der Wertangabe können von dem Revisionsgericht nicht durch Einholung eines Gutachtens behoben werden (dazu BGH, Beschl. v. 9. März 1988, IVa ZR 250/87, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1). Danach hat es bei der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts auf 5.000 EUR zu verbleiben.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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