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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: V ZR 197/00
Rechtsgebiete: DDR BesitzwechselVO 1951
Vorschriften:
DDR BesitzwechselVO 1951 § 13 |
Die Zuweisung von Grundstücken aus der Bodenreform an eine Landwirtschaftliche oder Gärtnerische Produktionsgenossenschaft vor der Veröffentlichung des Beschlusses des OG vom 27. Juli 1965, NJ 1965, 521 war kein nichtiger Verwaltungsakt (Fortführung des Senatsurteils vom 26. November 1999, V ZR 34/99, WM 2000, 1067).
BGH, Beschl. v. 8. März 2001 - V ZR 197/00 - OLG Brandenburg LG Frankfurt/Oder
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Grundstücke aus der Bodenreform sind der Beklagten am 11. November 1959 und damit nach Inkrafttreten des LPG-Gesetzes vom 6. Juni 1959 übertragen worden. Das führt nicht zur Nichtigkeit der Übertragung. Zur Abgrenzung zwischen einem rechtswidrigen und einem nichtigen Verwaltungsakt ist auf die gelebte Rechtswirklichkeit abzustellen (BVerwG VIZ 2000, 350, 352). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß bis 1964 Bodenreformwirtschaften in großer Zahl Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übertragen wurden (Schramm, NJ 1999, 269). Des weiteren ist das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 20. November 1962, Neue Justiz 1963, 287 f zu beachten. Nach dieser Entscheidung bestand an der Wirksamkeit eines am 13. November 1959, mithin ebenfalls nach Inkrafttreten des LPG-Gesetzes 1959, vereinbarten Besitzwechsels auf eine LPG kein Zweifel. Erst für Übertragungen nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR vom 27. Juli 1965, NJ 1965, 521 kommt eine andere Beurteilung in Betracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 403.000 DM
Ende der Entscheidung
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