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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2007
Aktenzeichen: V ZR 199/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, es sei an eine erstinstanzliche Beweiswürdigung gebunden, sofern nicht lückenhafte Feststellungen, Widersprüche zwischen Protokoll und den daraus gezogenen Schlüssen sowie Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorlägen, und bei der Würdigung von Zeugenaussagen reiche allein die Möglichkeit einer anderen Wertung nicht aus, um die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung in Zweifel zu ziehen, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte diese Zweifel stützten. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, nach der sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung, insbesondere daraus ergeben können, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz; vermag sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen, ist es an sie nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BVerfG NJW 2003, 1524; NJW 2005, 1487; Senat, BGHZ 158, 269, 273 f.; BGHZ 162, 313, 317; 164, 330, 332).
Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision. Denn das Berufungsgericht ist von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt gewesen. Es hat - entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht - nicht nur keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung eingeräumt, sondern solche Zweifel ausgeschlossen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 27.500 €.
Ende der Entscheidung
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