Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.2006
Aktenzeichen: V ZR 2/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 2/06

Verkündet am: 27. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung in der ersten Etage des 1975/1981 errichteten Gebäudes F. straße 27 in O. . Ca. 30 m bis 40 m von dem Balkon dieser Wohnung entfernt befindet sich eine Mitte des 19. Jahrhunderts gebaute Eisenbahnbrücke, deren Eigentümerin die Beklagte ist.

Nach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Brücke, die von Mai bis September 1998 dauerten, beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über einen gegenüber früher wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm, den die über die Brücke fahrenden Züge verursachten. Die Beklagte hielt die von dem Kläger empfundene Steigerung des Lärmpegels für eine subjektive Fehleinschätzung.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vornahme von Maßnahmen beantragt, durch welche bei dem Befahren der Brücke die Immissionsschutzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg geblieben, als er die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die durch das Befahren der Brücke verursachte Lärmbelästigung die Werte von 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts nicht übersteigt. Auf den von dem Kläger in der Berufungsinstanz in Prozessstandschaft für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Grundstücks F. straße 27 gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.195,40 € (Ko-sten für den Einbau von Schallschutzfenstern) an ihn zu verurteilen, hat das Oberlandesgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - festgestellt, dass dieser Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision will die Beklagte die Abweisung des Hilfsantrags erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehen von der Eisenbahnbrücke, verursacht durch den Zugverkehr, wesentliche und damit grundsätzlich unzumutbare Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück F. straße 27 und insbesondere auf die von dem Kläger bewohnte Wohnung aus. Die in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) festgelegten Grenzwerte für allgemeine oder reine Wohngebiete würden nach den Berechnungen des Sachverständigen so erheblich überschritten (Beurteilungspegel von 67,4 dB (A) tagsüber und 66,9 dB (A) nachts), dass keine Zweifel an dem Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze bestünden. Sie sei nicht auf die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anzuheben, sondern beurteile sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Jedoch müssten die Wohnungseigentümer die Beeinträchtigung dulden, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks herbeigeführt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne. Als Kompensation müsse die Beklagte die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern erstatten. Der Anspruch der Wohnungseigentümer sei nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sie in einem Planfeststellungsverfahren Abhilfe hätten suchen müssen; denn planfeststellungspflichtige Arbeiten seien an der Brücke nicht durchgeführt worden. Die für die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung maßgeblichen Werte seien nicht deshalb anzuheben, weil das Grundstück F. straße 27 und das Brückengrundstück unterschiedlich genutzt würden; denn den aus dem Zusammentreffen der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen folgenden widerstreitenden Interessen der Grundstückseigentümer trage die Verkehrslärmschutzverordnung dadurch Rechnung, dass die darin festgelegten Grenzwerte sehr hoch angesetzt seien.

Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II.

1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die durch den Zugverkehr hervorgerufenen, von der Brücke der Beklagten ausgehenden Geräusche die Benutzung des Grundstücks F. straße 27 wenigstens in der von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

a) Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43). Diesen Maßstab legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde. Dass es sich dabei auf die von dem Sachverständigen vorgenommene Berechnung stützt, nach welcher die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, ist nicht zu beanstanden. Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision - die Wesentlichkeitsgrenze nicht etwa im Hinblick auf das bloße Überschreiten dieser Grenzwerte mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des Senats entspricht (BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR 41/03, WM 2004, 886) - aufgrund seiner eigenen wertenden Beurteilung fest. Es berücksichtigt die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks, den Charakter des Gebiets, in welchem sich die beiden Grundstücke befinden, die Art des von dem Befahren der Brücke ausgehenden Lärms und seine Intensität; zusätzlich weist es darauf hin, dass nicht jede geringfügige Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte automatisch dazu führt, die Wesentlichkeitsgrenze als überschritten anzusehen. Weitere Feststellungen, etwa gestützt auf den bei einer Augenscheinseinnahme gewonnenen persönlichen Eindruck (vgl. Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613), musste das Berufungsgericht nicht treffen. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass er auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben in der Anlage 2 zur 16. BImSchV eine "pessimale Prognoseberechnung" der von dem Befahren der Brücke ausgehenden Geräusche vorgenommen habe und dass die tatsächlichen Geräuschemissionen, abhängig von der Länge und der Geschwindigkeit der über die Brücke fahrenden Züge, niedriger sein könnten. Das erklärt sich aus dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV, die für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen gilt (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Für die Bemessung des Schallschutzes nach § 2 16. BImSchV ist deshalb der Beurteilungspegel des von dem neu zu bauenden oder wesentlich zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms maßgeblich (BR-Drucks. 661/89, Anlage S. 1); dieser kann nur rechnerisch prognostiziert werden. Diese Art der Ermittlung der Geräuschemissionen - ohne Messung - ist auch bei laufendem Bahnbetrieb zulässig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396). Aber der Sachverständige hat auch eine Kontrollbetrachtung angestellt, indem er die von ihm errechneten Werte mit den für die Erstellung seines Gutachtens in der ersten Instanz auf der Grundlage der tatsächlichen Geräuschimmissionen ermittelten Werte verglichen hat. Dabei ergab sich nur eine ganz geringe Unterschreitung der errechneten Werte; auch die tatsächlichen Werte liegen weit über den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV festgelegten Grenzwerten. Im Übrigen hat die Beklagte vor der Erstellung des Gutachtens gegenüber dem Berufungsgericht erklärt, sie sei mit der rein rechnerischen Ermittlung einverstanden, deshalb brauche der Sachverständige keine Messungen vor Ort vorzunehmen; auch hat sie zum Beweis der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung keine Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht beantragt.

b) Entgegen der Auffassung der Revision misst das Berufungsgericht den von dem Sachverständigen errechneten Werten keine Indizwirkung im Hinblick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze bei. Es geht vielmehr zutreffend davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Werten nicht um solche im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB handelt, deren Überschreitung nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328) die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht in seine Würdigung die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und die von dem Sachverständigen nach § 3 i.V.m. Anlage 2 16. BImSchV ermittelten Werte einbezogen hat, denn es sieht sie ersichtlich als bloße Entscheidungshilfe und nicht als bindende Größen an (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 335 f.).

2. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Wohnungseigentümer des Grundstücks F. straße 27 für verpflichtet, die wesentliche Beeinträchtigung zu dulden, weil sie durch die ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dagegen erhebt die Revision auch keine Angriffe.

3. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der Wohnungseigentümer gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld, weil die von dem Befahren der Brücke ausgehenden Geräuschemissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks F. straße 27 über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).

a) Der Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb ausgeschlossen, weil für die Bahnstrecken der Beklagten Bestandsschutz besteht. Dieser wird durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht berührt. Der Rechtsgedanke, der dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2004 (BGHZ 161, 323 f., 328 ff.) zu Grunde liegt, wonach ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen von Flugplätzen ausgehender Lärmbelästigungen nicht in Betracht kommt, wenn ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden ist oder eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert wird, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zum einen war weder vor der Errichtung der Brücke noch vor dem Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 1998 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig. Zum anderen fehlt es für den Eisenbahnverkehr an einer § 71 LuftVG entsprechenden gesetzlichen Regelung, welche für alte Flugplätze eine Planfeststellung fingiert. Das zeigt, dass der Gesetzgeber für den Bahnverkehr einen mit dem Betrieb alter Flugplätze vergleichbaren Regelungsbedarf nicht für notwendig hält. Diese gesetzgeberische Wertung müssen die Gerichte beachten. Die Beklagte ist deshalb ohne Einschränkung in das System der Abwehr von Geräuschimmissionen und der Entschädigungspflicht nach § 906 BGB eingebunden.

b) Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen (PWW/Lemke, BGB, § 906 Rdn. 35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, kann der duldungspflichtige Grundstückseigentümer daher einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben (BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53). So ist es hier. Die von den Wohnungseigentümern zu duldende wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung ihres Grundstücks hat zur Folge, dass sie von der Beklagten als Ausgleich eine Geldentschädigung verlangen können.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist hier für das Bestehen dieses Anspruchs nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle maßgebend.

aa) Die von dem Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob für einen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298). Diese Unterscheidung ist zwar in der Literatur auf Kritik gestoßen, aber nur im Hinblick auf die Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bei der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 257 m.w.N.; Roth, LMK 2005, 52, 53); für den hier maßgeblichen direkten Anwendungsbereich der Vorschrift wird sie nicht in Frage gestellt (vgl. Roth, NVwZ 2001, 34, 38).

bb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Besonderheiten, welche hier die Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze erfordern sollen.

(1) Der Gedanke der Priorität führt nicht zu einer Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze über die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle hinaus. Zwar dürfen für die Begründung des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die den durch die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks hervorgerufenen Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen Eigentümers veranlasst oder verschärft haben (Senat, BGHZ 59, 378, 384). Aber wer sich - wie hier die Wohnungseigentümer - in Kenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle, nämlich der Eisenbahnbrücke, in deren Nähe ansiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet, sondern nur zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält (Senat, BGHZ 148, 261, 269). Werden - wie hier - diese Werte überschritten und führt das zu einer wesentlichen, aber zu duldenden Beeinträchtigung der Benutzung seines Grundstücks, steht dem Eigentümer der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.

(2) Auch der Gesichtspunkt, dass der Schienenverkehr öffentlichen Interessen dient und die Allgemeinheit auf ihn angewiesen ist, rechtfertigt keine Erhöhung der Zumutbarkeitsgrenze. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV im Vergleich mit denen nach der TA-Lärm hoch angesetzt. Damit ist dem Gemeinwohlinteresse am Schienenverkehr ausreichend Genüge getan.

cc) Im Übrigen übersieht die Revision, dass hier in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten wird. Sie ist für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im Allgemeinen bei Werten von 60 dB (A) bis 65 dB (A) anzusetzen (BGHZ 122, 76, 81). Der Sachverständige hat für die Nacht jedoch einen Beurteilungspegel von 66,9 dB (A) ermittelt. Deshalb steht den Wohnungseigentümern unabhängig davon, ob die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gilt, der Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück