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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.05.2006
Aktenzeichen: V ZR 202/05
Rechtsgebiete: TKG, ZPO


Vorschriften:

TKG § 57 Abs. 2 Satz 2 a.F.
TKG § 58 a.F.
ZPO § 531 Abs. 1
ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 202/05

Verkündet am: 19. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung auf der Grundlage der bis zum 17. Mai 2006 eingereichten Schriftsätze der Parteien durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Beklagte, ein Energieversorgungsunternehmen, unterhält auf einem Grundstück des Klägers über eine Länge von 400 m eine Hochspannungsleitung, die nachträglich mit einem Lichtwellenleiterluftkabel (LWL-Kabel) ausgerüstet wurde. Die Beklagte vermietete das LWL-Kabel teilweise an einen Telekomunikationsanbieter, der es seit 1997 für Zwecke der kommerziellen Kommunikation nutzt. Diese Nutzung war äußerlich nicht erkennbar und erfolgte ohne Wissen des Klägers. Die Beklagte informierte den Kläger hierüber auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 31. März 2003.

Mit der am 22. Mai 2003 erhobenen Klage hat der Kläger für die Nachverlegung der Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück einen Ausgleichsbetrag von 1.024 € verlangt. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für begründet. Der aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. folgende Ausgleichsanspruch verjähre gemäß § 58 TKG a.F. in zwei Jahren. Die Verjährung habe mit dem Ende des Jahres, in dem die erweiterte Nutzung der Leitungen aufgenommen worden sei, also Ende 1997, begonnen. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ende 1999 eingetretene Verjährung zu berufen. Dabei könne dahinstehen, ob sie verpflichtet gewesen sei, den Kläger über die erweiterte Nutzung zu informieren. Jedenfalls habe der Kläger nicht unverzüglich nach Wegfall des Informationsdefizits Klage erhoben, so dass er sich nicht auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung berufen könne.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der Senat hat - zeitgleich mit dem Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass die Verjährungsfrist gemäß § 58 TKG a.F. nicht schon mit dem Entstehen des Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F., sondern erst zu laufen beginnt, wenn der Grundstückseigentümer Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 202/04, WM 2005, 1801).

Hiernach hat die Verjährung - da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Kläger das Entstehen des Ausgleichsanspruchs infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist - erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 31. März 2003 begonnen und ist durch die am 22. Mai 2003 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zur Höhe des Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. (vgl. dazu Senat, BGHZ 145, 16, 34 f.; Urt. v. 16. September 2005, V ZR 242/04, WM 2006, 49) getroffen hat. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Zurückverweisung nicht entgegen, dass die Revision keine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO erhoben hat. Die Zurückverweisung ist die gesetzliche Folge einer - hier gegebenen - Verletzung des materiellen Rechts, wenn die Sache mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Soweit die Revisionserwiderung geltend machen will, die Sache sei entscheidungsreif, weil der Kläger den geltend gemachten Ausgleichsanspruch in den Vorinstanzen der Höhe nach nicht ausreichend dargetan habe, bleibt ihr Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Zu einer Entscheidung in der Sache ist das Revisionsgericht nur befugt, wenn das Berufungsurteil Feststellungen enthält, die eine in tatsächlicher Hinsicht ausreichende Grundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung bieten, und bei einer Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senat, BGHZ 33, 398, 401; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1998, LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795 mwN). Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger - sollte das Berufungsgericht darauf hinweisen, dass es weitere Darlegungen zur Anspruchshöhe für erforderlich hält (§ 139 Abs. 1 ZPO) - außerstande wäre, sein Vorbringen zu ergänzen. Er wäre mit neuem Vortrag auch nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, da es sich bei der Anspruchshöhe um einen Gesichtspunkt handelt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges - und bislang auch von dem Berufungsgericht - für unerheblich gehalten worden ist (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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