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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2007
Aktenzeichen: V ZR 202/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 311b Abs. 1 Satz 2
BGB § 444
BGB § 812 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 202/06

vom 22. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Insbesondere vor dem Hintergrund der gleichlautenden Mitteilungen beider Parteien an das Berufungsgericht zur Entbehrlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme liegen die gerügten Verletzungen prozessualer Grundrechte nicht vor. Dass diese Prozesserklärung der Beklagten durch einen Fehler des Berufungsgerichts veranlasst wurde, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.

Allerdings sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Brüchen und Ungereimtheiten. Bejaht wird ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. Es werden aber nicht dessen Voraussetzungen geprüft, sondern es wird die Frage erörtert, ob der Kaufgegenstand mangelhaft war. Und "ergänzend wird in diesem Zusammenhang bemerkt", dass der zunächst unwirksame Kaufvertrag nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden sei. Ferner wird geprüft, ob der Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB unwirksam ist. All dies hat mit der entscheidungserheblichen Frage, ob die Kläger eine ohne Rechtsgrund (infolge Anfechtung) erbrachte Leistung zurückfordern können, nichts zu tun. Diese Mängel wirken sich aber auf das Ergebnis nicht aus und enthalten auch keinen von der Beschwerde aufgezeigten Zulassungsgrund.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 217.225,11 €.

Ende der Entscheidung

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