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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: V ZR 205/04
Rechtsgebiete: SachenRBerG
Vorschriften:
SachenRBerG § 116 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und der Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge vom 25. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen (§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO).
Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489), jedenfalls aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533) § 116 SachenRBerG verpflichtet ist.
Ende der Entscheidung
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