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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.02.2000
Aktenzeichen: V ZR 206/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 554 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 206/99

Verkündet am: 25. Februar 2000

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 1999 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Herbst 1995 lagerte die Beklagte Erdaushub auf einem der Klägerin gehörenden Ackergrundstück ohne deren Einverständnis ab, indem sie zunächst den Mutterboden entfernte, ihn seitlich lagerte, anschließend mit dem Erdaushub eine bereits vorhanden gewesene natürliche Mulde auffüllte und sodann darüber den Mutterboden wieder aufbrachte. Ein Schaden ist der Klägerin dadurch nicht entstanden. Sie nimmt den jetzigen Zustand ihres Grundstücks auch hin.

Mit der Behauptung, die Beklagte habe mindestens 2.500 cbm entsprechend 5.000 to Erdaushub aufgefüllt, dessen Ablagerung auf einer Deponie wenigstens 25 DM/to gekostet hätte, verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 125.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 50.000 DM stattgegeben. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht auf Antrag der Beklagten nachträglich durch Beschluß zugelassen hat, begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält einen Bereicherungsanspruch für teilweise begründet. Die Klägerin könne den Vorteil abschöpfen, den die Beklagte durch die Ablagerung des Erdaushubs erlangt habe. Eine Entreicherung der Klägerin sei nicht erforderlich. Allerdings "konzediert" das Berufungsgericht, "daß gegen diese Lösung Bedenken durchaus berechtigterweise erhoben werden können".

Mit Beschluß vom 11. Juni 1999 hat das Berufungsgericht den Tenor seines Urteils "dahin berichtigt, daß die Revision der Beklagten zugelassen wird (§ 319 ZPO)".

II.

Die Revision ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht; das Berufungsgericht hat die Revision auch nicht wirksam zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO). Sein Beschluß vom 11. Juni 1999 bindet den Senat nicht.

1. Eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung kann zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch Berichtigungsbeschluß nachgeholt werden (BGHZ 20, 188, 191 ff; 78, 22). Allerdings ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, daß die Revisionszulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlaß oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne von § 319 ZPO. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von Richtern beschlossen werden können, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGHZ 78, 22 f; BGH, Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 95/82, WM 1984, 1351, 1352). Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (BGHZ 20, 188, 192 f; 78, 22 f; BGH, Urt. v. 25. September 1958, VII ZR 104/57, NJW 1958, 1917).

Solche für den Außenstehenden "offenbaren" Umstände, aus denen sich das Versehen des Berufungsgerichts zweifelsfrei ergibt, sind hier nicht ersichtlich.

a) Zwar "konzediert" das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, daß Bedenken gegen seine Lösung erhoben werden können; aber es entscheidet die Rechtsfrage unter Heranziehung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß die Revisionszulassung beschlossen war, zumal danach ihre Voraussetzungen nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorliegen.

b) Über Vorgänge beim Erlaß des Berufungsurteils, aus denen sich die beschlossene Revisionszulassung ergeben könnte, ist nichts bekannt. Insbesondere enthält das Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht die von der Beklagten in ihrer Revisionsschrift vorgetragene Mitteilung des Berufungsgerichts, daß es die Revision zulassen werde. Im übrigen hätten die an dem Berufungsurteil beteiligt gewesenen Richter ihre Auffassung zu dieser Frage in der Urteilsberatung noch ändern können.

c) Schließlich ist auch im Zusammenhang mit der Verkündung des Berufungsurteils nichts dafür ersichtlich, daß die Zulassung der Revision vorher beschlossen war. Vielmehr spricht der Umstand, daß das Urteil sogleich im Anschluß an den Verhandlungstermin durch Verlesen der handschriftlich niedergelegten Urteilsformel verkündet wurde, gegen die Revisionszulassung. Denn es kann erwartet werden, daß anderenfalls das Fehlen des nach dem Berichtigungsbeschluß im Urteilstenor enthaltenen Ausspruchs über die Zulassung noch bemerkt worden wäre.

2. Im übrigen ist die Beklagte offensichtlich selbst nicht davon ausgegangen, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschlossen und den Ausspruch darüber nur versehentlich nicht in das Berufungsurteil aufgenommen hätte. Denn mit ihrem Antrag vom 7. Mai 1999 hat sie nicht etwa die Berichtigung des Berufungsurteils, sondern die Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulassung der Revision beantragt. Diese Entscheidung kann nicht im Wege der Urteilsberichtigung getroffen werden.

Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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