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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: V ZR 208/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 2. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden beider Parteien im Übrigen wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. September 2008 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsaufwands in der Zeit vom Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information über die Anmeldungen (27. August 2002) aberkannt worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, soweit es ohne Erfolg geblieben ist, der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47%. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 136.986,07 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 162.986,07 EUR mit der Maßgabe, dass diese für beide Parteien nur zu 85% anzusetzen sind.

Gründe:

1.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist teilweise begründet, nämlich soweit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsaufwands in der Zeit vom Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information über die vermögensrechtlichen Anmeldungen (27. August 2002) verlangt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Im Übrigen sind die beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden der Parteien unbegründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.

2.

Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Die Berechnung gestaltet sich nach den von dem Senat hierfür entwickelten Maßstäben (Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) wie folgt:

a)

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt insgesamt 99.160 EUR für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zuzüglich 63.826,07 EUR für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, insgesamt also 162.986,07 EUR. Den Wert des zugelassenen Teils der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers schätzt der Senat nach den von dem Kläger vorgelegten Stundenlisten auf 26.000 EUR. Das entspricht 15% des Gesamtwerts von 162.986,07 EUR. Der Wert des nicht zugelassenen Teils der beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden beträgt insgesamt 136.986,07 EUR.

b)

Insoweit haben der Kläger mit 63.862,07 EUR und die Beklagte mit 73.160 EUR obsiegt. Das führt zu der tenorierten Kostenquote.

c)

Für die Berechnung der Kosten war bei den Gerichtskosten der im Beschwerdeverfahren erledigte Teil des Gesamtwerts von 136.986,07 EUR zugrunde zu legen. Für die außergerichtlichen Kosten war demgegenüber von dem ursprünglichen Gesamtwert von 162.986,07 EUR auszugehen, der aber gegenüber beiden Parteien nur im Umfang seiner Erledigung im Beschwerdeverfahren, also in Höhe von 85% anzusetzen ist.

Ende der Entscheidung

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