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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: V ZR 210/01
Rechtsgebiete: ZPO, SachenRBerG, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
SachenRBerG § 51
SachenRBerG § 51 Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 210/01

Verkündet am: 22. März 2002

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Mai 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

O. G. war Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in P., das er mit Vertrag vom 14. Juli 1956 an den Rat des Kreises B. verpachtet hatte. Dieser überließ es der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer LPG, zur Nutzung, die darauf zwei Rinderställe, einen Silo und eine Dungplatte errichtete.

O. G. starb 1983. Die Kläger sind seine Erbeserben. Sie beantragten im Jahre 1992 ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bis zum 31. Dezember 1994 bestand zwischen den Parteien eine vertragliche Regelung über die Zahlung von Nutzungsentgelt in Höhe von 4.800 DM für die Nutzung der überbauten Fläche. Die Kläger haben im vorliegenden Verfahren zunächst Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 13.559 DM verlangt. Nachdem die Beklagte hierauf 4.764,13 DM gezahlt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und den restlichen Zahlungsanspruch um die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen von 264,87 DM erhöht. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt, die Beklagte aber nur zur Zahlung von weiteren 31,65 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat der Klage - bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung - stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht billigt den Klägern einen Anspruch auf den Moratoriumszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB in der geltend gemachten Höhe zu. Es hält die Vorschrift des § 51 Abs. 1 SachenRBerG, nach der eine Ermäßigung des Erbbauzinses in der sog. Eingangsphase vorzunehmen ist, nicht für anwendbar.

II.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Klägern etwas zugesprochen, was sie so nicht beantragt hätten (§ 308 ZPO), ist unberechtigt. Sie beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Klagebegehrens.

Die Kläger verlangen eine Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten errichteten Gebäude und Baulichkeiten. Daß sich diese baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Kläger befinden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Ob das Grundstück infolge einer Parzellenzerlegung andere Flurstücksnummern erhalten und rechtlich in mehrere Grundstücke aufgeteilt worden ist oder ob eine solche Aufteilung noch nicht vollzogen ist, ist ohne Belang. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob infolgedessen die Grundstücksbezeichnung durch die Kläger den rechtlichen Gegebenheiten entspricht. Entscheidend ist allein, daß die von der Beklagten genutzte Fläche im Eigentum der Kläger steht und nach Lage und Größe individualisiert ist. Das ist hier der Fall, und darauf bezieht sich der Antrag auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung.

2. Auch inhaltlich hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand.

Daß den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf den Moratoriumszins nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zusteht, ist rechtlich nicht zweifelhaft und wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt.

Die Verurteilung der Beklagten ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eine Herabsetzung der Entschädigung in der Eingangsphase nach § 51 SachenRBerG nicht in Betracht kommt (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 615 = NL-BzAR 2002, 128 mit Anm. Schramm S. 105). Hieran hält der Senat fest.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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