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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.10.1999
Aktenzeichen: V ZR 211/98
Rechtsgebiete: GVG, BGB, VermG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 5
GVG § 17 a
GVG § 17 a Abs. 4 Satz 5
BGB § 894
BGB § 985
BGB § 988
BGB § 242
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
ZPO § 565 Abs. 3 Nr. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 211/98

Verkündet am: 7. Oktober 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage vom 16. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 1998 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam, 1. Zivilkammer, vom 7. November 1996 wird zurückgewiesen. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die von der Beklagten seit dem 27. September 1994 erzielten Mieteinnahmen aus dem Grundstück A. straße , P. -B. auf Vorlage der Abschriften von Mietverträgen, auf eidesstattliche Versicherung sowie auf Auskehrung der von der Beklagten seit 27. September 1994 erzielten Mieteinnahmen nebst 6,25 v.H. Zinsen seit dem 22. November 1996 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, die B. B. AG i.L., war im Grundbuch von N. des Amtsgerichts Potsdam als Eigentümerin des Grundstücks P. -B. , A. straße , eingetragen. Ihr Stammkapital befand sich Ende des 2. Weltkrieges mehrheitlich in ausländischem Besitz.

Am 9. Februar 1949 erließ der Magistrat von Groß-Berlin eine "Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)" in der unter lfd. Nr. 447 vermerkt ist:

"Berliner Bürgerbräu AG Berlin-Friedrichshagen Müggelseedamm 164 (deutsche Anteile enteignet)"

Aufgrund eines Ersuchens des Rates des Bezirks Potsdam und des Rechtsträgernachweises vom 11. März 1953 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch gelöscht und statt dessen Volkseigentum eingetragen. Eingetragener Rechtsträger war der VEB (K) G. P. . Die Beklagte ist aufgrund Zuordnungsbescheids seit 12. Oktober 1994 als Eigentümerin eingetragen.

Die Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Klägerin und auf Herausgabe des Grundstücks ist vom Landgericht abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben und auf die im Berufungsrechtszug erhobene Stufenklage die Beklagte zusätzlich zur Auskunft über Mieteinnahmen und auf Vorlage von Mietverträgen verurteilt.

Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Zurückweisung der Berufung beantragt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Prüfung der Rechtswegfrage ist der Senat nach § 17 a Abs. 5 GVG enthoben. Zwar hätte das Landgericht auf die Rüge der Beklagten, über die Frage der Enteignung könne nur im Rückerstattungsverfahren nach dem Vermögensgesetz, also vor den Verwaltungsgerichten, entschieden werden, in ein Vorabverfahren nach § 17 a GVG eintreten müssen. Die inzidente Bejahung des Rechtswegs im Urteil führte deshalb keine Bindung des Berufungsgerichts herbei. Dieses hat sich indessen auch nicht als gebunden angesehen und sich jedenfalls hilfsweise mit der Rechtswegfrage befaßt. Das konnte im Urteil geschehen, denn das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bejaht und hätte bei Erlaß einer Vorabentscheidung keinen Anlaß gehabt, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen (Senatsbeschl. v. 9. November 1995, V ZB 27/94, WM 1996, 87). Damit ist die Bindung des Senats eingetreten, die auch die im Berufungsrechtszug erhobene Stufenklage erfaßt.

II.

In der Sache hat die Revision Erfolg.

Die Ansprüche aus dem Eigentum, auf die sich die Klage stützt (Grundbuchberichtigung und Herausgabe nach §§ 894, 985 BGB, Auskunft über herauszugebende Nutzungen, §§ 988, 242 BGB), sind durch das Vermögensgesetz verdrängt. Denn das streitige Grundstück ist im Sinne dieses Gesetzes enteignet worden (grundsätzlich Senat BGHZ 118, 34; für den Fall der Enteignung Senat BGHZ 129, 112). Ob die Enteignung deutschen Stellen zuzurechnen ist (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) oder ob eine besatzungshoheitliche Maßnahme vorlag (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), ist für den Wegfall zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen ohne Bedeutung (Senat BGHZ 131, 169).

1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auslegung der Liste 1, die das Berufungsgericht mit dem Ergebnis vorgenommen hat, daß das Vermögen der klagenden Gesellschaft als solches nicht Gegenstand der Listenenteignung war. Dies hat der Senat in gleichgelagerten, andere Grundstücke der Klägerin betreffenden, Fällen bereits entschieden (Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 65/97, WM 1999, 192; Urteile v. 26. Februar 1999, V ZR 212/96 und V ZR 222/97 n.v.).

2. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsurteil der Frage der Überführung des streitigen Grundstücks als Einzelvermögenswert in das Volkseigentum nicht hinreichend Rechnung trägt. Wie der Senat im Anschluß an seine neuere Rechtsprechung (Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475) in der Entscheidung vom 16. Oktober 1998 (aaO) und in den weiteren, zu Ansprüchen der Klägerin ergangenen Urteilen ausgeführt hat, konnten die Ausstellung des Rechtsträgernachweises und der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch Anzeichen eines konstitutiven, von der angegebenen Rechtsgrundlage, der Liste 1, losgelösten Enteignungswillens sein. Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes hat der Senat in den entschiedenen Fällen im Hinblick auf das Zusammentreffen der dauernden Inbesitznahme des Objektes durch den Staat, die Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen und die Dokumentation des in Anspruch genommenen Volkseigentums im Grundbuch bejaht. So liegen die Dinge auch bei dem hier streitigen Grundstück der Klägerin.

3. Die Sache ist zur Endentscheidung durch Klageabweisung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dies gilt auch für die noch beim Berufungsgericht anhängigen weiteren Anträge der Stufenklage, nämlich auf Versicherung der Richtigkeit der erstrittenen Auskunft an Eides Statt und auf Auskehrung von Mieteinnahmen. Denn mit der Verneinung des Auskunftsanspruchs wegen des Zurücktretens des Zivilrechts entfallen diese ohne weiteres.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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