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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.02.1999
Aktenzeichen: V ZR 212/96
Rechtsgebiete: ZPO, VermG, BGB


Vorschriften:

BGB § 894
BGB § 985
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 1 Abs. 3
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
ZPO § 91
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 212/96

Verkündet am: 26. Februar 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes (Beklagter zu 1) werden, soweit sie zum Nachteil des Beklagten zu 1 ergangen sind, das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Mai 1996 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 19. September 1995 abgeändert. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird, soweit sie nicht Gegenstand des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 6. Februar 1998 ist, zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die B. B. AG i.L., war im Grundbuch von F. des Amtsgerichts K. als Eigentümerin mehrerer Grundstücke, darunter eines jetzt Straßenzwecken dienenden Grundstücks eingetragen. Die Aktienmehrheit war Ende des Zweiten Weltkrieges in der Hand ausländischer Gesellschafter.

Am 9. Februar 1949 erließ der Magistrat von Groß-Berlin eine "Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)", in der unter lfd.Nr. 447 vermerkt ist:

"B. B. AG B.-F. M.(deutsche Anteile enteignet)"

Aufgrund des Enteignungsgesetzes und eines Ersuchens des Magistrats vom 27. Mai 1949 wurde die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch gelöscht und stattdessen Volkseigentum eingetragen. Letzter Rechtsträger war die K. W. K., aus der die Beklagte zu 2 hervorgegangen ist.

Die Klägerin hat von dem beklagten Land (Beklagter zu 1) die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung und von der Beklagten zu 2 die Herausgabe der Grundstücke verlangt. Das Landgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen und den Antrag der Klägerin, auch diesen zur Herausgabe des Straßengrundstücks zu verurteilen, als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat es den Anspruch auf Herausgabe des Straßengrundstücks endgültig, die übrigen Herausgabeansprüche als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 1 die Abweisung der gegen ihn gerichteten Anträge fort. Die Revision der Klägerin hat der Senat nur insoweit angenommen, als sie den Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke, die nicht Straßenzwecken dienen, zum Gegenstand hat. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin ihr Rechtsmittel weiter.

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg.

Die Klägerin hat das Eigentum an den streitigen Grundstücken verloren. Ansprüche auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) stehen ihr nicht zu.

1. Allerdings ist die Auslegung der Ost-Berliner Konfiskationsliste 1 durch das Berufungsgericht, wonach Gegenstand der Enteignung nicht das Vermögen der Klägerin sondern nur der deutsche Anteilsbesitz war, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat dies im Streit um andere von der Klägerin in Anspruch genommene Grundstücke mit Urteil vom 16. Oktober 1998 (V ZR 65/97, WM 1999, 192) bereits entschieden. Hieran hält er fest.

2. Zu Recht rügt die Revision aber, daß das Berufungsurteil der Frage der Überführung der Grundstücke als Einzelvermögenswerte in das Volkseigentum nicht hinreichend Rechnung trägt. Wie der Senat im Anschluß an seine neuere Rechtsprechung (Beschl. v. 30. Oktober 1997, V ZB 8/96, WM 1998, 83; Urt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, VIZ 1998, 475; nunmehr auch Urteil v. 4. Dezember 1998, V ZR 210/97 n.v.) in der Entscheidung vom 16. Oktober 1998 ausgeführt hat, stellen der Rechtsträgernachweis oder der Antrag auf Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch als solche zwar keine gesetzlichen Instrumente der Enteignung dar (so bereits Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89; v. 29. März 1996, BGHZ 132, 245); sie können aber im Einzelfall Anzeichen eines konstitutiven Enteignungswillens sein, der sich von der im Eintragungsersuchen angegebenen Rechtsgrundlage, im Streitfalle der Listenenteignung der Unternehmensanteile, löst und Ausdruck freier konfiskatorischer Machtausübung ist. Dies hat der Senat für den Fall des Zusammentreffens der dauernden Inbesitznahme des Objekts durch den Staat, der Wahrnehmung der Eigentümerbefugnisse durch diesen und der Dokumentation des in Anspruch genommenen Volkseigentums im Grundbuch angenommen. So liegen die Dinge hier. Die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht herangezogenen Umstände, nämlich die Einsetzung von Treuhändern für das Unternehmen, die Anmeldung ausländischen Anteilsbesitzes, behördeninterne Vermerke über das Fortbestehen der Treuhandschaft und Stellungnahmen von Ministerien der DDR gegenüber Interessenten zu diesem Punkte sind für die Frage des Entzugs der Grundstücke als Einzelvermögenswerte ohne Bedeutung.

Da die Eintragung der streitigen Grundstücke ohne normativen Entschädigungshintergrund erfolgte, ist ein Restitutionstatbestand (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, als Willkürakt gegebenenfalls § 1 Abs. 3 VermG) gegeben. Die zivilrechtlichen Ansprüche, auf die sich die Klägerin stützt, sind danach ausgeschlossen. Dasselbe würde gelten, wenn der Zugriff der sowjetischen Militäradministration zuzurechnen und deshalb nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG hinzunehmen wäre (vgl. Senat BGHZ 131, 169).

II. Die Revision der Klägerin, die der Senat im Hinblick auf die damals noch offene Enteignungsfrage im angegebenen Umfang angenommen hat, bleibt danach ohne Erfolg. Der Herausgabeanspruch scheitert auch gegenüber der Beklagten zu 2 am fehlenden Eigentum der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.



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