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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: V ZR 215/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil sie infolge der Zurückweisung der Beschwerde einen Kostenerstattungsanspruch erlangt und damit nicht bedürftig ist (Senatsbeschl. v. 9. März 1989, V ZR 194/88, AnwBl. 1990, 328 [Ls.]; BFH, BFH/NV 2001, 469).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 137.499,00 €.
Ende der Entscheidung
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