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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: V ZR 223/04
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO


Vorschriften:

EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 223/04

vom 15. September 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. September 2004 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagte zu 2 hat nicht dargelegt, daß der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Interesse der Beklagten zu 2 an einer Abweisung der Klage mit 19.173,45 € bewertet. Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß diese Bewertung ermessensfehlerhaft ist. Dabei ist die Frage, ob die Beklagte zu 2 ursprünglich mit dem früheren Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden ist, ohne Belang.

Soweit die Beschwerde meint, die Beschwer sei nach dem Wertverlust des Biergartens zu bemessen, der bei Befolgung des angefochtenen Urteils einträte und den sie unter Bezugnahme auf ein Gutachten mit rd. 25.000 € bemißt, übersieht sie, daß das Gutachten den Wertverlust auf der Grundlage einer Schließung des Biergartens um 22:00 Uhr berechnet. Zu einer solchen Schließung verpflichtet sie das Urteil aber nicht, nur zur Einhaltung bestimmter Grenzen der Lärmimmission.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 19.173,45 €.

Ende der Entscheidung

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