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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.04.1998
Aktenzeichen: V ZR 225/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 511 a |
Bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem Abwehrinteresse an der konkret behaupteten Störung.
BGH, Urt. v. 24. April 1998 - V ZR 225/97 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 24. April 1998
Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1997 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks in der Gemarkung U., Flur 4, Flurstück 795. Den Beklagten gehört das benachbarte Hausgrundstück Flurstück 794. Der Zugang zu beiden Grundstücken erfolgt über die im Eigentum der Kläger befindlichen Flurstücke 396 und 796. Das Flurstück 796 ist mit einer entsprechenden Dienstbarkeit belastet.
Die Kläger haben im Berufungsverfahren nur noch beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem Flurstück 796 Fahrzeuge jeder Art abzustellen und Dritten das Abstellen von Fahrzeugen zu gestatten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluß vom 25. Februar 1997 auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung mit Urteil vom 23. Juni 1997 als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Interesse der Kläger an der Abänderung des angefochtenen Urteils sei bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Beeinträchtigung zu bemessen, die sich aus der Inanspruchnahme der Parzelle 796 für die zum Parken in Anspruch genommene Teilfläche ergebe. Da die Beeinträchtigung nicht höher sein könne als die von der gesamten Wegefläche in Anspruch genommene Teilfläche von maximal 10 qm, übersteige der Wert des Beschwerdegegenstands selbst dann nicht 1.500 DM, wenn die Wegefläche nicht nur für einen festen Stellplatz in Anspruch genommen werde, sondern in seltenen Ausnahmefällen auch von zwei weiteren Pkws.
II.
Die gemäß § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision ist nicht begründet.
Ob der für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 a ZPO maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM übersteigt, hat das Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen gesetzmäßigen Gebrauch gemacht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513). Dieser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand.
Fehlerfrei hält das Berufungsgericht für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse der Kläger an der Abänderung des angefochtenen Urteils für maßgeblich, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514). Hierzu ist bei einer mit der Unterlassungsklage geltend gemachten Eigentumsstörung auf das Interesse an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat das Interesse der Kläger an der Unterlassung nach der Beeinträchtigung bemessen, die sich aus der Inanspruchnahme eines Teils der Wegeparzelle zum Parken ergibt. Das hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens. Denn die Störung, deren Unterlassung die Kläger verfolgen, besteht nach dem vom Berufungsgericht berücksichtigten Klagevorbringen im wesentlichen darin, daß die Wegefläche nur im Umfang eines festen Stellplatzes dauernd in Anspruch genommen wird. Daß die Revision eine Inanspruchnahme der Wegefläche durch weitere Fahrzeuge nur in Ausnahmefällen für äußerst unwahrscheinlich hält, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Neue Tatsachen werden nicht vorgetragen. Ob in Zukunft Störungen denkbar sind, die über die derzeitige Störung hinausgehen und das Abwehrinteresse auf die gesamte Wegefläche erstrecken könnten, ist für die Bewertung des Abwehrinteresses der Kläger unerheblich. Sie sind nicht Streitgegenstand und werden deshalb auch nicht von der Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung erfaßt. Diese beschränkt sich vielmehr auf die im vorliegenden Verfahren behauptete Störung, so daß im Wege des kontradiktorischen Gegenteils (Senatsurt. v. 14. Oktober 1964, V ZR 249/62, NJW 1965, 42 und v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757) auch nicht etwa feststeht, daß die Beklagten berechtigt wären, auf der Wegeparzelle über den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Umfang hinaus Fahrzeuge abzustellen (Zeuner, Festschrift für Bötticher (1969), 5. 405 ff, 421; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 322 Rdn. 68). Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von der Fallgestaltung, die dem Senatsurteil vom 14. Oktober 1964 (V ZR 249/62 aaO) zugrunde liegt.
Bezieht sich das Abwehrinteresse im wesentlichen auf den in Anspruch genommenen Stellplatz von maximal 10 qm, ist es ermessensfehlerfrei, dieses Interesse mit dem Verkehrswert der in Anspruch genommenen Fläche zu bewerten. Soweit die Revision geltend macht, daß auch sonstige Pkws die Parzelle 796 gelegentlich als Abstellplatz nutzen, hat dem das Berufungsgericht durch einen Zuschlag Rechnung getragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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