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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.1998
Aktenzeichen: V ZR 232/97
Rechtsgebiete: EGBGB 1986 Art. 233


Vorschriften:

EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3

Ein selbst nicht zuteilungsfähiger Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform kann die Auflassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser Berechtigten auch dann nicht verweigern, wenn zwar bei Ablauf des 15. März 1990, nicht jedoch bei Beginn des 22. Juli 1992 ein zuteilungsfähiger Erbe des im Grundbuch eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform vorhanden war. Das gilt auch dann, wenn der Erbe den zwischen dem 15. März 1990 und dem 22. Juli 1992 Verstorbenen beerbt hat und in dieser Eigenschaft Erbeserbe des Eingetragenen ist.

BGH, Beschl. v. 26. März 1998 - V ZR 232/97 - LG Leipzig


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 232/97

vom

26. März 1998

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Wenzel, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landesgerichts Leipzig vom 17. Juni 1997 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 66.508 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision hat deshalb im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war der am 30. August 1947 verstorbene Vater des Beklagten als Eigentümer zweier Grundstücke aus der Bodenreform im Grundbuch eingetragen. Er war vom Beklagten und dessen Mutter beerbt worden. Die Mutter des Beklagten verstarb am 10. Oktober 1991. Im Gegensatz zum Beklagten war sie zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB. Der Beklagte wurde auch ihr Erbe.

Mit der Klage hat der Freistaat Sachsen die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung eines der beiden Grundstücke und zur Bezahlung des Verkehrswertes des anderen verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Sprungrevision.

II.

Die Revision ist nicht anzunehmen.

Ein selbst nicht zuteilungsfähiger Erbe eines Begünstigten aus der Bodenreform kann die Auflassung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB an einen nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB besser Berechtigten auch dann nicht verweigern, wenn zwar bei Ablauf des 15. März 1990, nicht jedoch bei Beginn des 22. Juli 1992 ein zuteilungsfähiger Erbe des im Grundbuch eingetragenen Begünstigten aus der Bodenreform vorhanden war. Das gilt auch dann, wenn der Erbe den zwischen dem 15. März 1990 und dem 22. Juli 1992 Verstorbenen beerbt hat und in dieser Eigenschaft Erbeserbe des Eingetragenen ist.

Die Rechtsstellung der Begünstigten aus der Bodenreform war nicht vererblich. Ihre Erben hatten nicht mehr als eine tatsächliche Aussicht darauf, daß der Rat des Kreises die dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke nach dessen Tod einem von ihnen übertragen werde (Senat, BGHZ 132, 71, 73). Nach der Aufhebung der Besitzwechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) kam die Übertragung der einem verstorbenen Begünstigten zugewiesenen Grundstücke auf einen Erben durch den Rat des Kreises nicht mehr in Betracht. Damit entstand die Frage, was mit den Grundstücken aus der Bodenreform zu geschehen hatte, soweit der Begünstigte vor Ablauf des 15. März 1990 verstorben und die Übertragung der ihm aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke auf einen Erben unterblieben war. Diese Frage ist in Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, § 12 Abs. 2 bis 5 EGBGB geregelt.

Die Regelung besteht darin, daß das Eigentum an den dem Begünstigten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücken auf den Erben des im Grundbuch eingetragenen Verstorbenen kraft Gesetzes überging. Das Eigentum konnte dabei nur auf diejenigen Erben des Begünstigten übergehen, die bei Inkrafttreten des II. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 lebten (OLG Naumburg, VIZ 1995, 472, 473; Keller, VIZ 1993, 190, 191; Boehringer, VIZ 1993, 195, 196).

Der kraft Gesetzes eingetretene Eigentumserwerb ist vorläufiger Art (BGH, Urt. v. 1. Juni 1994, XII ZR 241/92, ZIP 1994, 1222, 1224; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/2944 S. 46). Er bedeutet nicht, daß ein übertragenes Grundstück den Erben oder einem von ihnen auch zu verbleiben hat (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., § 12 Rdn. 61; Boehringer, Rpfleger 1993, 89, 90; Keller, VIZ 1990, 190, 193).

Hierüber ist nach Art. 233 § 12 Abs. 2 bis 5 EGBGB zu entscheiden. Ein hiernach Berechtigter kann gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB Auflassung verlangen, sofern der Erbe nicht selbst besser berechtigt ist als der Anspruchsteller. Gegenstand des Auflassungsanspruchs ist das gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB mit Beginn des 22. Juli 1992 vom Erben erworbene Eigentum. Dieses ist mit dem Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB belastet. Das Inkrafttreten des II. Vermögensrechtsänderungsgesetzes bestimmt damit sowohl den Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums als auch den Zeitpunkt des Entstehens des Auflassungsanspruchs. Der Auffassungsanspruch konnte daher nur in einer Person entstehen, die am 22. Juli 1992 lebte. Eine Anwartschaft oder eine Aussicht auf Erwerb des Anspruchs auf Auflassung bestand bis zum Ablauf des 21. Juli 1992 nicht. Der Frage der Zuteilungsfähigkeit am 15. März 1990 kann daher nur insoweit Bedeutung zukommen, als von ihr die Berechtigung des Anspruchstellers nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB abhängt.

Ende der Entscheidung

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