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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2009
Aktenzeichen: V ZR 238/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 4. Juni 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,

die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar ist die Berufung des Beklagten zu Unrecht teilweise als unzulässig verworfen worden. Das Landgericht hat übersehen, dass mit der Berufungsbegründung auch Einwendungen gegen die Verurteilung zur Duldung von Versorgungsleitungen vorgebracht worden sind. Der Fehler hat sich im Endergebnis aber nicht ausgewirkt, weil die Berufung auch insoweit erfolglos gewesen wäre. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem auf Verlegung einer Gasleitung gerichteten Antrag, die für die übrigen Versorgungsleitungen gleichermaßen gelten und auf der Grundlage der von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwendungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 EUR.

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