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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: V ZR 240/03
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 1 | |
GKG § 11 | |
GKG § 11 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Tenor:
Der als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe:
Der Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.
Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses ist angefallen. Sie entsteht für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist von dem Senat mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden, weil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist. Von der Möglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzunehmen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Erklärung kann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gesehen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daß er die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf die Motive einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu. Deshalb kommt auch eine Niederschlagung von Kosten nicht in Betracht.
Die anzusetzende Gebühr beträgt nach § 11 GKG in Verbindung mit Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses und der Tabelle nach § 11 Abs. 2 GKG das Zweifache von 340 €, mithin 680 €.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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