Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: V ZR 244/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass demjenigen, der ein fremdes Grundstück in der begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsanspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur BGHZ 35, 356, 358 f. ; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Zwar scheint es zu verkennen, dass dieser Anspruch erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem feststeht, dass es zu dem erwarteten Eigentumserwerb nicht mehr kommen wird (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f. m.w.N.). Es hat jedoch das Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls auch dahin gewürdigt, dass eine begründete Erwartung und damit bereits eine Anspruchsvoraussetzung zu verneinen ist, für deren Vorliegen der Kläger darlegungs- und beweispflichtig ist. Möglicherweise gleichwohl in Betracht kommende - nicht an eine später enttäuschte Erwartung anknüpfende - Ansprüche nach § 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB wären jedenfalls verjährt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 86.822 EUR.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.