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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: V ZR 248/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 139 | |
BGB § 242 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
V ZR 248/99 vom
13. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lampert-Lang, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Lemke
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. April 1999 wird nicht angenommen.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundssätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Allerdings ist die Begründung des Berufungsgerichts, daß die fehlende Beurkundung der Verrechnungsabrede nach § 139 BGB ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages geblieben sei, nicht tragfähig. Beurkundungsbedürftig war nämlich auch die mit dem Schuldanerkenntnis verbundene Fälligkeitsabrede, daß die anerkannte Forderung von 180.500 DM nicht verlangt werden dürfe, bevor sich der Beklagte nicht entschieden hatte, das Kaufangebot anzunehmen. Über diesen Mangel hilft § 139 BGB nicht hinweg. Der Geltendmachung steht aber der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (§ 242 BGB); denn der Beklagte beruft sich dabei auf die Unwirksamkeit einer Bestimmung, die für die Durchführung des Vertrages bedeutungslos geblieben ist. Der Zweck der Abrede ist erreicht worden (vgl. Senatsurt. v. 21. Januar 1977, V ZR 31/75, NJW 1977, 580; BGHZ 112, 288, 296).
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 DM.
Ende der Entscheidung
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