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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.1999
Aktenzeichen: V ZR 25/98
Rechtsgebiete: EGZGB, ZGB, EGBGB, GKG


Vorschriften:

EGZGB § 2 Abs. 2
ZGB § 321
ZGB § 322
ZGB § 45 Abs. 3
EGBGB § 297 Abs. 2 Satz 2
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

V ZR 25/98

Verkündet am: 11. Juni 1999

Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Schneider und Dr. Klein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Dezember 1997 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eintragung eines dinglichen Rechts. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Das angefochtene Urteil enthält keinen Tatbestand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die für die Zulässigkeit der Revision nötige Beschwer der Kläger von mehr als 60.000 DM sei nicht erreicht. Es verfällt daher der Aufhebung (BGHZ 73, 248, 252). Der von der Rechtsprechung angenommene Ausnahmefall, daß sich aus den Entscheidungsgründen der Sach- und Streitstand so deutlich erschließt, daß eine revisionsrechtliche Prüfung des Berufungsurteils möglich ist (Senat, Urt. v. 12. Mai 1989, V ZR 128/88, WM 1989, 995 und v. 20. Mai 1994, V ZR 292/92, WM 1994, 1824, 1825; BGH, Urt. v. 20. Januar 1983, VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; v. 19. Juni 1986, IX ZR 141/85, WM 1986, 1999 und v. 1. Februar 1999, II ZR 176/97, NJW 1999, 1720), liegt nicht vor.

II.

Die Rechtsausführungen in den Gründen des Berufungsurteils geben für die notwendige anderweite Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht Anlaß zu dem Hinweis, daß eine schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 EGZGB vom 1. Januar 1976 an in ihrer Rechtsnatur nach §§ 321, 322 ZGB zu beurteilen war. Nur soweit ein Rechtsverhältnis im Zivilgesetzbuch keine Regelung erfahren und das Zivilgesetzbuch seine Vereinbarung und deren Ausgestaltung durch die aufgehobenen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugelassen hatte (§ 45 Abs. 3 ZGB), sind diese für das Rechtsverhältnis bestimmend geblieben. So verhält es sich bei der Vereinbarung der Befugnis, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise nutzen zu dürfen, nicht. Derartige Vereinbarungen haben vielmehr in den genannten Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs eine Regelung gefunden. Gemäß § 297 Abs. 2 Satz 2 EGBGB wirkten sie auch gegen einen Erwerber des betroffenen Grundstücks. Die Notwendigkeit ihrer Absicherung durch Eintragung im Grundbuch bestand daher nicht, solange das Zivilgesetzbuch in Kraft war.

III.

Für das Revisionsverfahren werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht erhoben (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1993, XII ZR 174/92, BGHR ZPO § 543 Abs. 2, Tatbestand, fehlender 10).

Ende der Entscheidung

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