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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: V ZR 250/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 554b a.F.
EGZPO § 26 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

V ZR 250/01

vom

21. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Senats vom 10. Oktober 2002 gibt zu abweichender Beurteilung keinen Anlaß.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 die Annahme der Revision der Beklagten zu 2 und 3 gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München gemäß § 554b ZPO a.F. abgelehnt. Gegen dieses Urteil und den Beschluß des Senats haben die Beklagten zu 2 und 3 Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie sehen sich durch die Entscheidungen in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG und, weil auch die Willkürgrenze überschritten sei, aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Mit der vorliegenden Gegenvorstellung erstreben die Beklagten zu 2 und 3 die Abänderung des Senatsbeschlusses vom 10. Oktober 2002 und die Annahme ihrer Revision.

II.

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Mit der Entscheidung des Senats, die Annahme der Revision gemäß § 554b ZPO a.F. abzulehnen, ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden. Die mit der Gegenvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung dieser Entscheidung würde die bereits eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils wieder in Frage stellen und gegebenenfalls rückwirkend beseitigen. Dafür bot jedoch die Zivilprozeßordnung jedenfalls in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung keine Grundlage (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980, KZR 12/79, NJW 1981, 55; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 567 Rdn. 27 m.w.N.). Die hier einschlägigen Verfahrensvorschriften können mithin nicht - wie unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes an sich geboten (vgl. BVerfGE 49, 252, 256; 60, 96, 98 f) - dahin ausgelegt werden, daß die Gegenvorstellung in den Fällen einer Grundrechtsverletzung ausnahmsweise als Rechtsbehelf statthaft ist. Auch aus Gründen wirksamen Grundrechtsschutzes sind die Fachgerichte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 104, 357) nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf zuzulassen, den die Auslegung der Verfahrensvorschriften nicht ermöglicht (BVerfGE 72, 119, 121).

Ob aus § 321a ZPO anderes folgt (vgl. insoweit für Beschlüsse, die keine materielle Rechtskraft herbeiführen, BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577, zur Veröffentlichung in BGHZ 150, 133 vorgesehen), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Zwar wird eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift für das Revisionsgericht ebenso diskutiert wie eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Verstöße gegen andere Verfahrensgrundrechte als den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Müller, NJW 2002, 2743, 2746, 2747 jeweils m.w.N.). Eine Heranziehung der Vorschrift scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO weiterhin die Zivilprozeßordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist. Da diese Gesetzesfassung noch keine § 321a ZPO entsprechende Vorschrift kennt, kann für ihre Anwendung durch das Revisionsgericht auch der Maßgeblichkeit der allgemeinen Verfahrensgrundsätze für das Revisionsverfahren (§ 557 ZPO a.F.) nichts entnommen werden.

Ende der Entscheidung

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