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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: V ZR 251/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 172.869,83 €.
Gründe:
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.
1. Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorträgt (BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.). Wird der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht und hierzu unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, das Gericht habe Parteivorbringen übergangen, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Denn grundsätzlich ist davon ausgehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (std. Rspr., vgl. nur BVerfGE 88, 366, 375 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69; Senat aaO; jeweils m.w.N.). Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird mit diesen Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht errichtet, weil sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Beschwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut sind.
2. Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich in formelhaften Wendungen und macht im Kern lediglich geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts beschränke sich auf einzelne Umstände und lasse die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung relevanten Umstände vermissen. Was konkret den Tatbestand einer Gehörsverletzung erfüllen soll, wird nicht dargetan. Auch im Rahmen der - von § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht geforderten - Ausführungen der Kläger zu Revisionsgründen setzt sich die Beschwerde mit Zulassungsgründen nicht auseinander.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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