Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: V ZR 251/08
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
EGZPO § 26 |
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000 EUR.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der vorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen Klägers bestimmt, hat dieser erstinstanzlich mit - vorläufig - 7.500 EUR angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert zunächst in dieser Höhe festgesetzt und ihn dann - auf eine Beschwerde der Beklagten hin - auf 15.000 EUR heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat ihn auch das Oberlandesgericht, vom Kläger unbeanstandet, festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Einen Anhaltspunkt bietet, von den Vorinstanzen zu Recht zugrunde gelegt, die Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet.
Dass die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen ermessensfehlerhaft wäre, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Er behauptet vielmehr, in Wahrheit sei mit weit höheren Abschlägen gegenüber dem Verkehrswert eines nicht durch Geruchsimmissionen beeinträchtigten Grundstücks zu rechnen. Dazu beruft er sich auf ein Wertgutachten, das ein Sachverständiger über ein anderes in der Nähe gelegenes Grundstück des Klägers erstellt hat. Der Verkehrswert dieses Grundstücks sei mit 210.000 EUR ermittelt worden. Gleichwohl habe er, der Kläger, es nur für 120.000 EUR verkaufen können, wobei nur 90.000 EUR auf den Grund und Boden entfalle. Der Abschlag vom Verkehrswert betrage also rund 57 %, womit die Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten sei. Zur Glaubhaftmachung hat er Kopien des Gutachtens und des Kaufvertrages vorgelegt.
Damit ist eine Beschwer von über 20.000 EUR weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wertangaben hinsichtlich des anderen Grundstücks des Klägers zutreffen, ist nicht gesagt, dass die Differenz zwischen gutachtlich ermitteltem Verkehrswert und erzieltem Kaufpreis seinen Grund in den behaupteten Geruchsimmissionen hat. Ausdrücklich behauptet hat es nicht einmal der Kläger. Wie es zu der Einigung über den konkreten Kaufpreis gekommen ist, legt er nicht dar. Die Gründe können vielfältig sein. Auffallend ist ohnehin, dass der Sachverständige den Wert der mitverkauften Gebäude mit über 170.000 EUR und den Bodenwert mit nur rd. 35.000 EUR angegeben hat, während im Kaufvertrag für Gebäude und Grund und Boden zusammen 90.000 EUR veranschlagt werden. Dass die Gebäude, etwa der im Gutachten mit 134.800 EUR bewertete und mitverkaufte Kuhstall, infolge der Geruchsbeeinträchtigung an Wert, zumal in dieser exorbitanten Größenordnung, verloren haben könnte, liegt fern und wird von dem Kläger nicht plausibel dargelegt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer, entsprechend den Angaben von Kläger und Beklagten in den Tatsacheninstanzen zum Streitwert, nur 15.000 EUR beträgt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.