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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: V ZR 260/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die in dem Schriftsatz vom 10. August 2006 ausgeführten Überlegungen sind bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt worden. Ein Hinweis war nicht veranlasst, weil die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Berufungsverfahren erörtert worden ist und das Berufungsgericht seine von der Meinung des Bundesgerichtshofes abweichende Auffassung in dem Berufungsurteil dargestellt hat.
Ende der Entscheidung
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